Externer Datenschutzbeauftragter
Wir sind für Sie da: Persönlich, kompetent und vor Ort.
Datenschutz – ein Job für externe Beauftragte?
Die Datenschutzanforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten für Unternehmen jeder Größe und jeder Branche. Ab 10 Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten, muss verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Wir unterstützen Sie als Unternehmen, Ihre Pflichten im Hinblick auf Datenschutz und Informationssicherheit effizient und pragmatisch zu erfüllen. Sie können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren – wir kümmern uns um den Datenschutz. Wenn Sie als Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) verpflichtet sind, übernimmt diese Funktion einer unserer erfahrenen Berater.
Natürlich können Sie auch einen Ihrer eigenen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestimmen und dann auf unser umfangreiches Angebot an Leistungen zum DSB-Coaching zurückgreifen.
Machen Sie einen ersten Vergleich der Vor- und Nachteile eines externen und internen Datenschutzbeauftragten:
Externer Datenschutzbeauftragter
- Vorhandene Eignung / fachliche Qualifikation
- Freihaltung interner Ressourcen
- Fortbildungen sind mit dem Honorar abgegolten
- Literatur bei externem Datenschutzbeauftragten vorhanden
- Einarbeitung in betriebliche Gegebenheiten
- Unvoreingenommene Herangehensweise
- Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
- Kein Arbeitsverhältnis, daher bei Abberufung Teilkündigung entbehrlich
- Vertretung gesichert
- Umfangreiche Erfahrung aus anderen Unternehmen
- Positive Außenwirkung der Gewährleistung unabhängigen Datenschutzes
- Vorhandene Mehrfachqualifikation (Recht / IT / Organisation)
- Neutrale Position (Vermittlungsfähigkeit; z.B. zwischen Unternehmen und Mitarbeitern)
- Keine Interessenkollision
Interner Datenschutzbeauftragter
- Erheblicher Schulungsaufwand bis zur Erlangung der fachlichen Qualifikation
- Bindung interner Ressourcen
- Regelmäßiger Fortbildungsaufwand sowie Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten
- Aufwand für Bücher / Fachliteratur
- Kenntnis betrieblicher Gegebenheiten
- Betriebsblindheit
- Bei Bestellung (Einstellung / Umsetzung) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG)
- Besonderer Kündigungsschutz: Der Datenschutzbeauftragte hat in etwa den gleichen Kündigungsschutz wie der Betriebsrat.
- Zusätzlicher Vertreter ist zu bestellen
- Keine Erfahrungen aus anderen Unternehmen / Vergleichsmöglichkeiten
- Interner Datenschutzbeauftragter kann von Dritten als parteiisch angesehen gesehen
- In der Regel keine gleichzeitige Kenntnis von Recht, IT und Organisation
- Keine neutrale Stellung im Unternehmen
- Mögliche Interessenkollision
Unsere Angebote im Überblick:
SMALL
Bis max. 100 MitarbeiterEin Standort
Normale Datenschutzanforderungen
-
Benennung des Datenschutzbeauftragten
-
Datenschutz-Bestandsaufnahme
-
Jährliches Datenschutz-Audit
-
Mitarbeiterschulung
-
Datenschutzmanagement-Software
MEDIUM
Bis max. 300 MitarbeiterMehrere Standorte
Erhöhte Datenschutzanforderungen
-
Benennung des Datenschutzbeauftragten
-
Datenschutz-Bestandsaufnahme
-
Jährliches Datenschutz-Audit
-
Mitarbeiterschulung
-
Datenschutzmanagement-Software
INDIVIDUAL
UnternehmensgruppenInternationale Tätigkeit
Besondere Datenschutzanforderungen
-
Benennung des Datenschutzbeauftragten
-
Datenschutz-Bestandsaufnahme
-
Jährliches Datenschutz-Audit
-
Mitarbeiterschulung
-
Datenschutzmanagement-Software
Kostenlose Erstberatung
In wenigen Momenten zur kostenfreien Erstberatung – bitte tragen Sie hier Ihre Daten ein: