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Datenschutz – ein Job für externe Beauftragte?
Die Datenschutzanforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten für Unternehmen jeder Größe und jeder Branche. Ab 10 Mitarbeitern, die personenbezogene Daten verarbeiten, muss verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Wir unterstützen Sie als Unternehmen, Ihre Pflichten im Hinblick auf Datenschutz und Informationssicherheit effizient und pragmatisch zu erfüllen. Sie können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren – wir kümmern uns um den Datenschutz. Wenn Sie als Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) verpflichtet sind, übernimmt diese Funktion einer unserer erfahrenen Berater.
Natürlich können Sie auch einen Ihrer eigenen Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestimmen und dann auf unser umfangreiches Angebot an Leistungen zum DSB-Coaching zurückgreifen.
Externer Datenschutzbeauftragter |
Interner Datenschutzbeauftragter |
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Vorhandene Eignung / fachliche Qualifikation | Erheblicher Schulungsaufwand bis zur Erlangung der fachlichen Qualifikation | |||
Freihaltung interner Ressourcen | Bindung interner Ressourcen | |||
Fortbildungen sind mit dem Honorar abgegolten | Regelmäßiger Fortbildungsaufwand sowie Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten | |||
Literatur bei externem Datenschutzbeauftragten vorhanden | Aufwand für Bücher / Fachliteratur | |||
Einarbeitung in betriebliche Gegebenheiten | Kenntnis betrieblicher Gegebenheiten | |||
Unvoreingenommene Herangehensweise | Betriebsblindheit | |||
Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates | Bei Bestellung (Einstellung / Umsetzung) Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 99 BetrVG) | |||
Kein Arbeitsverhältnis, daher bei Abberufung Teilkündigung entbehrlich | Besonderer Kündigungsschutz: Der Datenschutzbeauftragte hat in etwa den gleichen Kündigungsschutz wie der Betriebsrat. | |||
Vertretung gesichert | Zusätzlicher Vertreter ist zu bestellen | |||
Umfangreiche Erfahrung aus anderen Unternehmen | Keine Erfahrungen aus anderen Unternehmen / Vergleichsmöglichkeiten | |||
Positive Außenwirkung der Gewährleistung unabhängigen Datenschutzes | Interner Datenschutzbeauftragter kann von Dritten als parteiisch angesehen gesehen | |||
Vorhandene Mehrfachqualifikation (Recht / IT / Organisation) | In der Regel keine gleichzeitige Kenntnis von Recht, IT und Organisation | |||
Neutrale Position (Vermittlungsfähigkeit; z.B. zwischen Unternehmen und Mitarbeitern) | Keine neutrale Stellung im Unternehmen | |||
Keine Interessenkollision | Mögliche Interessenkollision |
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